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Die Satzung des Vereins wurde am 25.04.2005 durch Beschluss der Mitgliederversammlung erstmalig an aktuelle Anforderungen vereinsrechtlicher und steuerlicher Art angepasst. Der „Urtext“ vom 05.05.1966 wurde – soweit vertretbar – möglichst unverändert beibehalten.



Vereinigung Freunde der Altstadt Regensburg e.V.
Vereinsregister-Nr. VR 284
S A T Z U N G

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung Freunde der Altstadt Regensburg e.V.“ Er hat seinen Sitz in Regensburg.

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§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege der historischen Altstadt Regensburgs in ihren überkommenen Strukturen und Denkmälern als Kulturwert. Dieses Ziel soll erreicht werden
a) durch möglichst enge Zusammenarbeit mit allen an der Erforschung, Erhaltung und Pflege der Altstadt positiv wirkenden Kräften,
b) durch öffentliche Aufklärungsarbeit.


Der Verein dient ausschließlich ideellen Zielen. Er ist frei von politischen, konfessionellen, wirtschaftlichen oder persönlichen Bindungen.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft oder einem Beauftragten. Lehnt die Vorstandschaft die Aufnahme ab, so steht es dem Betroffenen frei, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) Tod des Mitgliedes,
c) Ausschließung.


Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende erfolgen.


Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss der Vorstandschaft, durch welchen das Mitglied ausgeschlossen wurde, ist mit den Ausschließungsgründen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Dem Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses.

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§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Vorstandschaft,
c) die Mitgliederversammlung.

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§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Außenverhältnis: Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Innenverhältnis: Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung des Vereins berechtigt.

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§ 7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier und bis zu 11 Beisitzern.

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Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

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Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder der Vorstandschaft diese Einberufung vom 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt, und zwar unter Angabe des Zweckes.

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Die Vorstandschaft ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

Möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, jedoch mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

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Diese hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Kassiers und der Kassenprüfer,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft,
d) die Bestellung der Kassenprüfer,
e) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Vereinsmitglieder,
f) die Beschlussfassung über die Ausschließung von Vereinsmitgliedern
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

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Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins, nach Beschlussfassung der Vorstandschaft darüber, es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

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Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Erschienenen, bei Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der Erschienenen erforderlich.

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§ 9 Protokollierung

Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

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§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Historischen Verein für Oberpfalz und Regensburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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Handschriftlich unterzeichnet von:
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Bernhard Bosse
Jos. Naumann
Dr. Detlev Bosse
Liselotte Sterr
Walter Zacharias
Bert Ruf
Dr. Max Piendl

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